Die nächste BVG-Reform kommt bestimmt – und bestimmt noch lange nicht. Was Versicherte unterdessen für ihre Renten tun können

11. Nov. 2025

Die BVG-Renten sinken seit über zwei Jahrzehnten, denn anders als die AHV kann die zweite Säule demografische Alterung und tiefe Zinsen nicht mit Steuerbeiträgen abfedern. Während die Vorsorgeeinrichtungen weiter auf Reformen hoffen müssen, können Versicherte ihre Renten selbst optimieren.

Die Pensionskassen haben ihre Renten in den vergangenen Jahrzehnten markant reduziert, dies zeigte eine Studie des Vermögenszentrums VZ diesen Sommer. Die Gründe: Weil die Menschen immer länger leben, müssen Renten für eine längere Zeit ausbezahlt und von den Vorsorgeeinrichtungen daher tiefer kalkuliert werden. Dazu kommen magere Erträge an den Kapitalmärkten. Entsprechend ist der Umwandlungssatz im obligatorischen BVG-Teil von 2006 bis 2014 von 7,2 auf 6,8 Prozent gefallen. Heisst: Pro hunderttausend Franken angespartem Alterskapital beträgt die ausbezahlte Rente 6800 statt wie davor 7200 Franken. Dagegen konnte die AHV ihre Renten sogar leicht ausbauen – nicht zuletzt mit der 13. Rente ab 2026. 

Anders als die erste Säule, die sich teilweise über Steuern finanziert, könnten beim BVG nur Reformen Abhilfe schaffen. Mögliche Schalthebel wären dabei die Erweiterung der Anlagefreiheit, damit die Pensionskassen das Vorsorgekapital ihrer Versicherten vermehrt in höher rentierende Anlageklassen investieren können. Eine striktere Trennung von obligatorischem und überobligatorischem Teil würde zudem die Quersubventionierung von aktiv Versicherten zu den Rentenbeziehenden verringern. Dreh- und Angelpunkt künftiger Reformen bleibt aber wohl eine weitere Senkung des Referenzzinssatzes im Obligatorium. Die BVG 21 hatte eine Senkung von derzeit 6,8 Prozent auf 6 Prozent vorgesehen – und war damit 2024 an der Urne gescheitert.

Welche Reformen sind politisch in der Pole-Position?
Keine. Nachdem die BVG 21 im September 2024 vom Stimmvolk abgelehnt wurde, ist keine neue Reform in naher Zukunft zu erwarten. Die Themen, die mit der gescheiterten BVG 21 auf dem Tisch waren – die Verbesserung der Situation für Teilzeitbeschäftigte und Geringverdienende sowie die faire Verteilung der Sparbeiträge zwischen jüngeren und älteren Versicherten – werden im Parlament weiter diskutiert, aber eine neue Lösung ist nicht absehbar. Damit wird insbesondere die Umverteilung aus den Anlageerträgen der Altersguthaben von aktiv Versicherten zu den Pensionierten, deren Rentenansprüche garantiert wurden, weitergehen.

Zusätzliche Einkäufe in die Pensionskasse
Private werden unterdessen nicht einfach die Hände in den Schoss legen, sondern versuchen, die gesunkenen Renten zu kompensieren. Eine Möglichkeit bieten freiwillige «Einkäufe» in die Pensionskasse, sie bedingen aber eine sogenannte Beitragslücke. Um diese zu bestimmen, berechnet die Pensionskasse ausgehend vom aktuellen Lohn das Altersguthaben unter der Annahme, dass das Salär schon seit dem 25. Altersjahr so hoch war. Der Unterschied zum tatsächlichen Guthaben definiert dann die Beitragslücke und damit das Einkaufspotenzial. Einkäufe erhöhen die Leistungen im Alter, zudem kann man sie vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Einzahlung in die dritte Säule
Auch Einzahlungen in die private Vorsorge (Säule 3a) können von der Steuer abgezogen werden. Das vom Bundesamt für Sozialversicherungen jährlich festgelegte Maximum entspricht dem Dreifachen der aktuell gültigen maximalen AHV-Rente (derzeit CHF 90 720). Davon können angestellte Erwerbstätige 8 Prozent und selbständig Erwerbstätige ohne Pensionskasse 40 Prozent in die dritte Säule einzahlen. Seit Januar 2025 ist eine Änderung der BVV 3 (Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen) in Kraft, die es AHV-pflichtigen Erwerbstätigen erlaubt, die Einzahlung rückwirkend für bis zu zehn Jahre nachzuholen, wenn die Maximalsumme in einem bestimmten Jahr nicht vollständig eingezahlt wurde. 2025 waren das maximal 7258 Franken. Allerdings gilt die Regel nur für Lücken, die ab 2025 entstehen.

Kapitalbezug – und dann selbst anlegen
Mit der von den Zentralbanken angestrebten Inflation von 2 Prozent nimmt die Kaufkraft auf 20 Jahre hochgerechnet um rund 40 Prozent ab. Während die AHV-Renten vom Bundesrat der Inflation angepasst werden, sind Renten der beruflichen Vorsorge nur «entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung» der Teuerung anzugleichen. Mit dem Kapitalbezug legt man das Altersguthaben selbst an und profitiert bei Inflation von steigenden Zins- und Kapitalerträgen.

Teilpensionierung – keine halbe Sache
Eine Möglichkeit hat man zudem immer (sofern der Arbeitgeber mitmacht): länger arbeiten – unter Umständen zu einem geringen Pensum. Ein Vorteil der Teilpensionierung ist, dass man trotz reduzierter Arbeitszeit nach wie vor Beiträge in die Altersvorsorge einzahlen und Vorsorgekapital aufbauen kann. Dies führt zu einer Erhöhung des Altersguthabens und zu höheren Rentenleistungen im Alter: Wer beispielsweise mit 60 Jahren sein Pensum von 100 auf 70 Prozent reduziert, kann sich 30 Prozent des Pensionskassenguthabens auszahlen lassen oder als Rente beziehen. Diese Möglichkeit besteht ein zweites Mal, wenn das Pensum mit 65 Jahren um weitere 30 Prozent gesenkt wird. Die restlichen 40 Prozent der Altersleistungen werden beispielweise bezogen, wenn die Berufstätigkeit mit 69 ganz aufgegeben wird.