Mittwoch, 24. Jan. 2024 Vorsorge bleibt ein dominantes Thema, 2024 wartet mit Spannung und neuen Spielregeln auf: Wie werden sich Zinsen und Renditen entwickeln, was bringt die Politik? Seit Januar ist die AHV 21 in Kraft, über die Reform des BVG stimmen wir voraussichtlich im Juni ab. Schon im März lockt die Aussicht auf eine 13. AHV-Rente an die Urne, gleichzeitig steht die Erhöhung des Referenzalters auf 66 Jahre zur Debatte. Die PKG Pensionskasse lanciert zwei Produkte, die Versicherten die Möglichkeit geben, auf neue Trends in der Vorsorge zu reagieren. 2023 war an den Finanzmärkten ein Trostpflaster, um das Börsenvorjahr etwas vergessen zu machen. Die Jahresendrally half Pensionskassen, ihren Deckungsgrad zu stärken. Der Start ins Jahr brachte indes kein Kursfeuerwerk mehr. Die hervorragende Performance im Dezember hatte bereits viel Euphorie vorweggenommen und nun suchen die Börsen nach weiteren Anhaltspunkten für das, was sie beflügelt: Zinssenkungen. Der Rückgang der Inflation und die Abkühlung der Wirtschaft sprechen seit einigen Monaten dafür, dass der Zinserhöhungszyklus der Notenbanken einen oberen Wendepunkt erreicht hat. Das reicht den Börsen aber nicht mehr. Für weitere Kursavancen müssen sie eines wissen: Wann werden die Währungshüter die Schubumkehr einleiten und erste Zinssenkungen vornehmen? Zinsentwicklung: ein zweischneidiges Schwert Für Pensionskassen sind tiefere Zinsen ein zweischneidiges Schwert. Zwar profitieren sie wie andere Anleger von höheren Aktiennotierungen und auch der Wert bestehender Obligationen steigt, wenn neu herausgegebene Schuldtitel am Markt tiefere Zinsen abwerfen. Andererseits sinken damit die laufenden Erträge, da neu ins Portfolio aufgenommene Anleihen weniger Zins abwerfen. Tiefere Renditen bedeuten für die Versicherten unter Umständen auch tiefere Verzinsung ihrer Altersguthaben, falls das Anlageergebnis nicht durch steigende Aktien- und Immobilieninvestments kompensiert wird. Erhöhung Mindestzinssatz Einige Neuigkeiten von der Zinsfront stehen bereits fest: - Auf Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge hat der Bundesrat den Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) per Anfang 2024 um 0,25 Prozentpunkte auf 1,25 Prozent angehoben. Der Entscheid spiegelt die im Vergleich zur Nullzinsphase von vor wenigen Jahren gestiegenen Anleihenrenditen sowie der Entwicklung von Aktien und Immobilien. - Die PKG Pensionskasse hat Ende Jahr beschlossen, den Umwandlungssatz nicht weiter zu senken und Altersguthaben per Ende 2023 mit 2,25 Prozent zu verzinsen. Versicherte profitierten damit von einem Satz, der die vom BVG vorgeschriebene Minimalverzinsung um 1,25 Prozentpunkte übertraf. Bei den Alters- und Ehegattenrente läuft zudem seit Januar ein Teuerungsausgleich von 1,5 Prozent, gültig für Personen mit Rentenbeginn bis zum 1. Dezember 2023. BVG-21-Reform-Abstimmung Auf der politischen Bühne stehen mehrere Termine zu Vorsorgethemen auf der Agenda, allen voran die BVG 21, die das Parlament am 17. März 2023 verabschiedet hat. Die Reform zielt darauf ab, die Finanzierung der 2. Säule zu stärken, das Leistungsniveau zu erhalten und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten – und damit insbesondere von Frauen – zu verbessern. Das Referendum gegen die Reform kam im Juli 2023 zustande, darüber abgestimmt wird voraussichtlich noch in diesem Jahr. Tieferer Umwandlungssatz Der Mindestumwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge würde mit der Reform von 6,8 auf 6 Prozent sinken. Der Umwandlungssatz ist angesichts der gestiegenen Lebenserwartung seit langem zu hoch, um die garantierten Renten durch das Restkapital der Pensionierten und dessen Verzinsung am Markt finanzieren zu können. Um das Leistungsniveau trotz dieser Senkung zu halten, ist unter anderem ein lebenslanger Rentenzuschlag für die sogenannte Übergangsgeneration vorgesehen (die ersten 15 Jahrgänge, die nach Inkrafttreten der Reform pensioniert werden). Die Höhe des Rentenzuschlags ist lebenslänglich fixiert und richtet sich nach dem bestehenden Altersguthaben. Übersteigt dieses 430 200 CHF, entfällt die Kompensation. Inklusivere berufliche Vorsorge Die Eintrittsschwelle des BVG, um überhaupt in eine Pensionskasse aufgenommen zu werden, sinkt mit der Reform von 22 050 Franken auf 19 845 Franken. 70 000 Personen wären so neu in der zweiten Säule obligatorisch versichert. Der Koordinationsabzug wäre nicht mehr fix, sondern entspräche 20 Prozent des AHV-Lohns. Der versicherte BVG-Jahreslohn würde umgekehrt bei 80 Prozent des AHV-Lohnes festgesetzt (bis zu einer Höhe von 88 200 Franken). AHV 21 und Auswirkungen auf das BVG Die am 25. September 2022 von Volk und Ständen angenommene Reform «AHV 21» ist seit Anfang Jahr in Kraft. Anstelle des Rentenalters wird ein für Männer und Frauen identisches Referenzalter von 65 Jahren eingeführt, bei dem Anspruch auf die Vollrente besteht. Die Erhöhung des Referenzalters der Frauen von 64 auf 65 Jahre beginnt 2025 und erfolgt schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr. Das gemeinsame Referenzalter von 65 für Frauen und Männer wird damit ab 2028 Realität. Für die zwischen 1962 und 1969 geborenen Frauen (Übergangsgeneration) sind Ausgleichsmassnahmen wie etwa lebenslange AHV-Zuschläge vorgesehen. Neu bestehen zudem Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit ab 65 Jahren. Bis fünf Jahre nach dem ordentlichen Referenzalter können bestehende Lücken in der Vorsorge gefüllt werden. Der Zeitpunkt des Rentenbezugs kann zwischen 63 und 70 Jahren gewählt werden. Bei einer Pensionierung vor dem Referenzalter wird die AHV-Rente gekürzt, danach erhöht. Eine aufgeschobene Pensionierung ist weiterhin möglich bis zum 70. Altersjahr, sofern die versicherte Person über das Referenzalter hinaus weiterarbeitet. Die Reform, die die AHV bis 2030 finanziell absichert, hat damit auch weitreichende Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge. Mit der AHV 21 werden das Referenzalter von 65 Jahren und der flexible Altersrücktritt im BVG eingeführt. Verträge und Reglemente müssen angepasst werden, denn Arbeitsverträge für Frauen enden bisher in der Regel mit vollendetem 64. Altersjahr. Alle Vorsorgeeinrichtungen müssen neu zudem den Vorbezug ab 63 Jahren und den Aufschub bis 70. Altersjahr anbieten. Auch auf einen Teilbezug der Altersrente haben Versicherte neu Anspruch. Die PKG Pensionskasse hatte diese Entwicklung vorweggenommen und bereits vor der Einführung der «AHV 21» in ihren Reglementen flexible Pensionierungsmodelle vorgesehen. Den Schwung mitnehmen: Neue Produkte Passend dazu prüft die PKG Pensionskasse die Möglichkeit, nach dem Referenzalter über die Pensionskasse vorzusorgen. Dies nicht nur bei einer Weiterführung der Vorsorge über das Referenzalter hinaus, sondern auch bei einem Wiedereinstieg nach dem Referenzalter. Dabei können auch Einkaufsmöglichkeiten geprüft werden. Zudem kommt die PKG Pensionskasse dem Bedürfnis entgegen, die Vorsorge immer weiter individuellen Bedürfnissen anzupassen, indem die angeschlossenen Firmen vorsehen können, dass im Todesfall von ihren Versicherten den Hinterbliebenen zusätzlich zu den Hinterlassenenrenten das ganze Altersguthaben als Todesfallkapital ausbezahlt wird (vollständige Rückgewähr des Altersguthabens). Weitere AHV-Initiativen Über zwei weitere Volksinitiativen zum Thema Vorsorge wird am 3. März 2024 abgestimmt. Die Initiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge» (Renteninitiative) verlangt die Erhöhung des Referenzalters von Mann und Frau auf 66 Jahre und eine Koppelung des Referenzalters an die Lebenserwartung. Die Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter» – bekannt als «Initiative für eine 13. AHV-Rente» – verlangt eine 13. AHV-Rente.