Teilpensionierung – keine halbe Sache

29. Apr. 2025

Es geht nicht darum, ob das Glas halb voll oder halb leer ist. Es geht darum, womit man es füllt. Bei der Teilpensionierung verzichtet man auf die volle Rente, aber man gewinnt im Gegenzug Freiheiten, die man sonst nicht hätte – und nicht zuletzt geht es um die Gesundheit. Eine geschickt austarierte Teilpensionierung kann die Balance zwischen Arbeit und Freizeit, finanzieller Sicherheit und persönlicher Entwicklung perfektionieren. Fazit: Teilpensionierung ist ganz ok.

Der Schritt vom Berufsleben in den Ruhestand will sorgfältig überlegt sein. In der Schweiz stehen dabei zwei Modelle zur Verfügung: die Teilpensionierung, bei der das Arbeitspensum schrittweise reduziert wird, und die Vollpensionierung, wo man auf einen Schlag in den Ruhestand wechselt. Die Vorteile der Vollpensionierung liegen auf der Hand: ein klarer Schnitt zum Arbeitsleben und maximale Freizeit. Doch wie funktioniert die Teilpensionierung und was genau bringt sie?

Drei Schritte zum Glück
Seit Inkrafttreten der Reform AHV21 im Jahr 2024 müssen Pensionskassen Teilpensionierungen mit einem Rentenbezug in mindestens drei Schritten ermöglichen – die Vorsorgeeinrichtung kann eine höhere Anzahl Schritte zulassen. Beim Kapitalbezug sind ebenfalls drei Schritte vorgesehen, allerdings kann die Vorsorgeeinrichtungen den Bezug in Kapitalform hier umgekehrt auf weniger Schritte beschränken. Ein Kapitalbezug in drei Schritten bedeutet, dass nach diesen drei Schritten entweder das gesamte Altersguthaben ausbezahlt ist oder der verbleibende Betrag als Rente bezogen werden kann. 

Ab 58 und bis 70, je nach Vorsorgeeinrichtung
Die Vorsorgeeinrichtungen konnten bereits vor der AHV 21 einen Altersrücktritt ab 58 vorsehen. Neu ist aber, dass Pensionskassen eine vorzeitige Pensionierung ab 63 ermöglichen müssen. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ab wann eine Teilpensionierung möglich ist. Der Bezug der Altersleistungen kann umgekehrt bis zum 70. Geburtstag aufgeschoben werden.

Teilpensionierung neu auch in der 1. Säule
Mit der AHV21 wurde es möglich, auch die AHV-Rente stufenweise vorzubeziehen oder aufzuschieben. Die monatliche AHV-Rente kann zwischen dem 63. und 70. Lebensjahr jederzeit bezogen werden, und zwar neu auch teilweise, wobei der Vorbezug zwischen 20 und 80 Prozent der ordentlichen Rente liegen darf. Dabei erfolgt eine entsprechende monatliche Kürzung für jeden Vorbezugsmonat. 

Fortgesetzter Aufbau der Altersvorsorge und Versicherungsschutz
Ein Vorteil der Teilpensionierung ist, dass man weiterhin arbeitet – aber weniger. Trotz reduzierter Arbeitszeit kann man damit nach wie vor Beiträge in die Altersvorsorge einzahlen und Vorsorgekapital aufbauen. Dies führt zu einer Erhöhung des Altersguthabens und zu höheren Rentenleistungen im Alter, wie etwa das Vermögenszentrum VZ vorrechnet: Wer beispielsweise mit 60 Jahren das
Pensum von 100 auf 70 Prozent reduziert, kann sich 30 Prozent des Pensionskassenguthabens auszahlen lassen oder als Rente beziehen. Diese Möglichkeit besteht ein zweites Mal, wenn dieselbe Person das Pensum mit 65 Jahren um weitere 30 Prozent senkt. Die restlichen 40 Prozent der Altersleistungen werden beispielweise bezogen, wenn die Berufstätigkeit mit 69 ganz aufgegeben wird. Zudem bleibt man während der Teilpensionierung über die Pensionskasse versichert. Dies bietet Schutz bei Invalidität oder im Todesfall und sichert somit nicht nur die eigene Person, sondern auch die Angehörigen ab.

Steuervorteil bei Kapitalauszahlung
Eine Teilpensionierung hat zudem steuerliche Vorteile, wenn das Altersguthaben als Kapital bezogen wird. Denn bei einer Teilpensionierung können Kapitalbezüge auf mehrere Jahre verteilt werden. Da Kapitalauszahlungen in der Schweiz getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert werden, dieser Steuersatz aber mit der Höhe des bezogenen Kapitals steigt, kann durch gestaffelte Bezüge die Steuerprogression gebrochen und die Gesamtsteuerbelastung reduziert werden. Wird das Altersguthaben dagegen als Rente bezogen, hat die Teilpensionierung nicht denselben steuerlichen Effekt wie bei einem Kapitalbezug. Renten werden anders als Kapitalbezüge nicht gesondert besteuert, sondern werden zum übrigen Einkommen hinzugezählt und erhöhen somit das steuerbare Einkommen. Es gibt übrigens auch nicht-finanzielle Gründe, warum eine Teilpensionierung für viele Menschen attraktiv sein kann. 

Achtung BVG-Eintrittsschwelle
Damit eine Person obligatorisch in der Pensionskasse eines Arbeitgebers versichert ist, muss der Jahreslohn mindestens 22 680 Franken betragen (Stand: 2025). Sinkt der Lohn durch die Teilpensionierung unter diesen Betrag, kann sich die versicherte Person nicht mehr einer Pensionskasse anschliessen und muss die gesamte Altersleistung beziehen.